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Der Beuys-Urheberrechtsstreit und die Folgen für Fotografen

Fettflecken-Künstler Joseph Beuys in Aktion - für immer gebannt auf Fotopapier. Schwarzweißaufnahmen eines der bedeutendsten Künstler des 20. Jahrhunderts, aufgenommen während einer Live-Performance: Es hätte eine bedeutende Ausstellung werden sollen. Hätte. Denn was folgte war ein anstrengender Rechtsstreit zwischen der Stiftung Museum Schloss Moyland und der Beuys-Witwe. Mit dem Urteil des OLG Düsseldorf hat er in zweiter Instanz nun ein vorläufiges Ende gefunden: Die Fotos dürfen nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden. Was bleibt, sind eine erschütterte Kunstszene und ratlose Fotografen. Denn der Richterspruch könnte für Fotografen von Happenings und Live-Performances künftig eine ganze Lawine an Verboten lostreten.

Fettecken-Performance: Schwarzweißaufnahmen von Joseph Beuys
Es ist ein bizarrer Streit um gerade mal 18 Fotos. Aufnahmen des Künstlers Manfred Tischler, die er 1964 von Joseph Boys im Düsseldorfer ZDF-Studio machte. In der Sendung "Drehscheibe" stellte der Aktionskünstler damals aus Margarine-Riegeln eine seiner berühmten Fettecken her, mit Schokolade malte er ein Transparent und verlängerte einen Spazierstock mit Fett. Tischler drückte auf den Auslöser seiner Kamera.

Damit stellten die Bilder der Live-Performance lediglich eine Bearbeitung der Werke von Beuys dar, urteile nun das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz - mehr als 50 Jahre nach diesem Event. Und folgerte weiter: Wenn ein Künstler während einer Live-Aktion abgelichtet wird, dann ist es nicht der Fotograf oder Besitzer der Fotos, der über deren Veröffentlichung entscheidet, sondern der Künstler oder dessen Erben.

In diesem Fall also die Witwe des Künstlers, Eva Beuys: Sie kann der Stiftung Museum Schloss Moyland (die mit fast 6.000 Arbeiten übrigens die größte Sammlung an Werken von Beuys besitzt) weiterhin verbieten, die Fotos ihres Mannes auszustellen. Die Stiftung wollte die Aufnahmen 2009 - ein Jahr nach dem Tod von Fotograf Manfred Tischler - in der Ausstellung "Joseph Beuys - Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischler" der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Fotografen von Live-Aktionen können nicht mehr frei über eigene Bilder verfügen
Nun sind beide Künstler Tod, was den Fall nicht einfacher denn bizarrer macht. Was die Kunstszene und die Fotografen derzeit aber am allermeisten erschüttert: Dieser Präzedenzfall könnte weitreichende Folgen haben - und eine ganze Lawine an Verboten lostreten.

Denn folgt man dem Urteil, haben Fotografen kein Recht über die Veröffentlichung (und natürlich Weitervermarktung) von Fotos zu entscheiden, die sie bei dynamischen Aufführungen (Live-Aktionen, Performances und Happenings) gemacht haben. Und darunter fallen eben nicht nur Aufnahmen eines Künstlers, der Spazierstöcke mit Fett verlängert, sondern auch sämtliche Musikaufführungen, Theaterdarbietungen, und, und, und...

Für Fotografen bedeutet das in Zukunft wohl ein rechtliches Fettnäpfchen mehr. Denn in der Praxis ist eine Trennung zwischen reiner Dokumentation und Vermarktung der Aufnahmen (z.B. in einem Bildband oder einer Ausstellung) betriebswirtschaftlich schwierig.

Und so kann es dem freiberuflichen Fotografen, dessen Existenzgrundlage es ist, die eigenen Fotos weiterzuvermarkten, schnell passieren, dass er Persönlichkeits- oder Urheberrechte verletzt.

Fazit: Fotografen sollten rechtliche Fettnäpfchen vor der Linse haben

Letztendlich wird wohl der BGH eine finale Entscheidung in punkto Beuys-Urheberrechtsstreit fällen müssen - sollte die Stiftung Museum Schloss Moyland Revision einlegen, was derzeit noch unklar ist.

Freiberufliche Fotografen können sich mit einer bedarfsgerechten Vermögensschadenhaftpflicht - auch Media-Haftpflicht genannt - schützen. Sie sichert die Verletzung fremder Rechte umfassend ab.

Und für Liebhaber der Werke von Beuys und Tischler bleibt zu hoffen, dass sie vielleicht doch noch irgendwann einen Blick auf die Fotos werfen dürfen. Denn die liegen seit einer einstweiligen Verfügung 2009 vor der Öffentlichkeit verschlossen im Archiv der Stiftung. Eine Aufzeichnung der Sendung existiert nicht mehr.

Weiterführende Informationen
Beuys-Verfahren: Interview mit Schloss Moyland-Anwalt Simon Bergmann
Frankfurter Rundschau: Urteil im Beuys-Streit - Entmündigung
WDR: Streit um Urheberrecht an Beuys-Fotos- Fettecke vor Gericht

(Bildquelle: Wikipedia)
Autor :
Diesen Artikel Twittern: www.grafiker.de/BsKKJg
Veröffentlicht:04.01.2012 (1606 mal gelesen)
Tags:Fotografie, exali, Versicherung
05.01.2012 | 11.56 Uhr
Grundsätzlich teile ich, als Fotograf, auch die Einschätzung des Gerichts: Denn ohne Beuys keine Fotos. Also ist der Anspruch völlig berechtigt. Christo handhabt es meines Wissens doch genauso! .Schade ist nur, dass man sich nicht im Vorfeld mit der Witwe einigen konnte. Und: das es beim ZDF keine Aufzeichnung mehr existiert, da haben die Sparfuzzis wieder zugeschlagen. Ja man kann Bänder wieder löschen. Fernsehen ist aber Alltagskultur, da darf nix gelöscht werden, wie sollten später mal über unsere Generation geforscht werden?
gerd
05.01.2012 | 18.15 Uhr
Und wieder einer der ungekennzeichneten Werbeartikel auf "grafiker.de"... Wo ist die vorgeschriebene und versprochene Kennzeichnung von werbenden redaktionellen Beiträgen???

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