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Der Bundestag hat letzte Woche die Werbung für Tabakerzeugnisse weiter eingeschränkt.  Wie es in der dazu gehörigen Pressemitteilung heißt,  ist "Außenwerbung künftig nur noch für Geschäfte des Fachhandels möglich, sofern diese an den Außenwänden oder im Schaufenster angebracht ist." Ferner wird die Kinowerbung weiter eingeschränkt. Ein generelles Verbot von Tabakwerbung vor Filmen, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend seien können, löst die bisher geltende zeitliche Beschränkung auf Filme nach 18 Uhr ab. "Damit ist Werbung für Tabakwaren oder ähnliche Produkte nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich".

Die Einschränkungen für Außenwerbung treten stufenweise in Kraft, sie gelten ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben gelten schon ab dem 1. Januar 2021. Nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter werden den nikotinhaltigen Produkten gleichgesetzt.

Die Fraktionen begründeten ihren Gesetzentwurf mit dem Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, da kein anderes Produkt bei „bestimmungsgemäßem Gebrauch gleichermaßen gesundheitsschädlich wie Tabakprodukte“ sei. Ein Werbeverbot sorge zudem für einen verbesserten Jugendschutz, da sich Jugendliche der Außenwerbung nicht entziehen könnten.





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